Allgemeine Reisebedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Reisebedingungen) für Reisebuchungen auf meine-italienreise.de
Die allgemeinen Geschäfts- bzw. Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen innerhalb des zustande kommenden Pauschalreisevertrages zwischen Ihnen als Reiseanmelder – im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet – und der ruhrtours Reisen GmbH – im Folgenden als „Reiseveranstalter“ oder als „ruhrtours“ bezeichnet.
Mit Ihrer Reiseanmeldung werden diese Reisebedingungen anerkannt. Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung (hier insbesondere die unter dem Abschnitt „Hinweise“ genannten Punkte) haben Vorrang. Bitte lesen Sie den nachfolgenden Text sorgfältig durch.
Vorbemerkung/Reiseveranstalter:
Soweit in der Reiseausschreibung nichts anderes ausdrücklich und in hervorgehobener Weise erwähnt ist, ist der verantwortliche Reiseveranstalter aller Reiseangebote auf dieser Website:
ruhrtours Reisen GmbH
Berliner Str. 83
45145 Essen
Tel.: +49 (0) 201 / 750 10 93
Fax: +49 (0) 201 / 750 11 22
Geschäftsführer: Stefan Bings
Handelsregister: AG Essen HRB 22160
Die Reiseangebote von ruhrtours werden im Folgenden als „Reiseangebote“ bzw. „ruhrtours-Pauschalreise“ bezeichnet.
1. Vorvertragliche Informationspflichten
1.1
Bevor es zum Abschluss des Reisevertrages kommt, erfolgt eine vorvertragliche Unterrichtung des Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies umfasst insbesondere die Informationen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Reisebedingungen), den Datenschutzbestimmungen und den aktuellen Einreiseinformationen (auch Visa- und Transitvisabestimmungen sowie Impfvorschriften) sowie die Ausgabe des Formblattes für Pauschalreisen, in dem der Reiseveranstalter den Kunden u.a. über die Eigenschaften einer Pauschalreise, die wichtigsten Rechte des Kunden sowie über die abgeschlossene Kundengeldabsicherung des Reiseveranstalters aufklärt.
1.2
Ihre Bestätigung der ordnungsgemäßen Unterrichtung erfolgt im elektronischen Geschäftsverkehr durch Anklicken von nicht vordefinierten Checkboxen.
1.3
Wenn die Reiseanmeldung schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail), mündlich oder fernmündlich vorgenommen wird und dem Kunden die unter Ziffer 1.1 genannten Informationen nicht vorliegen, erfolgt die Unterrichtung per E-Mail durch den Versand einer unverbindlichen Reiseanmeldung, die der Kunde nach Kenntnisnahme aller Pflichtinformationen über eine Schaltfläche in der E-Mail aktiv rückbestätigen muss. Erfolgt die Rückbestätigung nicht innerhalb von 72 Stunden nach Zugang der E-Mail, wird die unverbindliche Reiseanmeldung vom Reiseveranstalter storniert.
2. Abschluss des Pauschalreisevertrages/Verpflichtungserklärung für Mitreisende
2.1 - Für alle Buchungswege
Die Reiseanmeldung erfolgt im Regelfall im elektronischen Geschäftsverkehr (Onlinebuchung), kann alternativ dazu aber auch schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail), mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt für alle Buchungswege:
2.1.1 Mit der Reiseanmeldung (Willenserklärung des Kunden) auf Grundlage der Reiseausschreibung und nach Kenntnisnahme der unter Ziffer 1.1 genannten Pflichtinformationen bietet der Kunde als Reiseanmelder dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
2.1.2 Die verbindliche Reiseanmeldung durch den Kunden begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Reiseanmeldung.
2.1.3 Der Pauschalreisevertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Diese Annahmeerklärung erfolgt mit dem Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung mit Reisepreissicherungsschein (Zugang per E-Mail an die bei der Buchung angegebene E-Mail Adresse, auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt die Zusendung der Reisebestätigung/Rechnung mit Reisepreissicherungsschein per Post).
2.1.4 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich verbindlich aus der Reiseausschreibung (vergl. Ziffer 2.1.1) des auf unserer Internetseite veröffentlichten Reiseangebotes für den Reisezeitraum sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung, auf der Sie auch eine taggenaue Aufstellungen Ihres Reiserverlaufes finden. Andere hotel- oder leistungsträgereigene Webseiten oder Prospekte sind nicht maßgeblich. Zu mündlichen Nebenabreden sind die Mitarbeiter von ruhrtours nicht befugt.
2.1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ruhrtours vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot des Reiseveranstalters. Der Pauschalreisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reiseteilnehmer diesem zustimmt. Die Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, wie zum Beispiel der Zahlung des Reisepreises, der Anzahlung oder des Antrittes der Reise erfolgen.
2.1.6 Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2 - Onlinebuchungen
Auf Grundlage der unter Ziffer 2.1 genannten Bestimmungen gelten bei Reiseanmeldungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Onlinebuchung) für den Vertragsabschluss:
2.2.1 Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in den entsprechenden Buchungsschritten im Onlinebuchungsprozess vom Reiseveranstalter erläutert. Ferner steht dem Kunden zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung ebenfalls erläutert wird.
2.2.2 Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
2.2.3 Mit Betätigung der Schaltfläche (sog. Button) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg (per E-Mail an die angegebene E-Mail Adresse) bestätigt. Da die Reiseanmeldung des Kunden manuell und nicht automatische in Echtzeit bearbeitet wird, erfolgt grundsätzlich keine unmittelbare Ausgabe oder Darstellung der Reisebestätigung/Rechnung.
2.3 - Andere Buchungswege
Bei Reiseanmeldungen, die schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail), mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden, gelten für den Vertragsabschluss:
2.3.1 Reiseanmeldungen per E-Mail, Fax oder per Post können vom Reiseveranstalter nur bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Angaben des Kunden übermittelt werden. Entsprechende Vorgaben findet der Kunde auf der Website des Reiseveranstalters unter dem Punkt „Häufig gestellte Fragen“ in der Rubrik „Service“. Bei mündlichen oder fernmündlichen Reiseanmeldungen werden alle erforderlichen Angaben vom Reiseveranstalter abgefragt.
2.3.2 Von Reiseanmeldungen, die vom Kunden nicht im elektronischen Geschäftsverkehr (Onlinebuchung) vorgenommen werden, wird vom Reiseveranstalter pauschal angenommen, dass dem Kunden die unter Ziffer 1.1 genannten vorvertraglichen Pflichtinformationen nicht vorliegen. Aus diesem Grund ist die Reiseanmeldung des Kunden so lange unverbindlich, bis diese Pflichtinformationen gemäß Ziffer 1.3 ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurden. Erst nach erfolgter Kenntnisnahme ist die Reiseanmeldung des Kunden verbindlich und es gelten die Bestimmungen laut Ziffer 2.1.
2.4 - Widerrufsrecht
Ruhrtours weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 9). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3. Bezahlung
3.1
Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der sogenannte Reisepreissicherungsschein als Nachweis über eine abgeschlossene Kundengeldabsicherung („Veranstalterinsolvenzversicherung“) übergeben wurde. Dieser wird immer zusammen mit der Reisebestätigung/Rechnung übermittelt.
3.2
Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung wird eine Anzahlung von in Höhe von 20 % des Reisepreises (gerundet auf volle Euro) fällig. Eventuelle Versandgebühren und Reiseversicherungsprämien werden zusammen mit der Anzahlung fällig. Die Restzahlung ist ohne nochmalige Aufforderung bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt (das genaue Fälligkeitsdatum der Restzahlung finden Sie auf der Reisebestätigung/Rechnung) zu leisten. Eine Reiseanmeldung innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis zzgl. eventueller Versandgebühren und Reiseversicherungsprämien sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig ist (Vollzahlung). Bei Reiseanmeldungen innerhalb von 14 Tagen vor Reiseantritt muss der Kunde dem Reiseveranstalter zusätzlich spätestens am nächsten Werktag nach der Rechnungsstellung einen Beleg über die erfolgte Zahlung, z.B. eine Überweisungsbeleg (per E-Mail oder Fax) zusenden.
3.3
Leistet der Kunde eine Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ruhrtours zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist ruhrtours berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden gemäß Ziffer 9 mit Rücktrittskosten (Stornogebühren) zu belasten.
3.4
Ruhrtours bietet seinen Kunden die Möglichkeit den Reisepreis ohne zusätzliche Zahlungsgebühren per Banküberweisung oder Kreditkarte (MasterCard oder VISA) zu begleichen. Bei Auswahl der Zahlungsart Kreditkarte erhalten Sie mit Zugang der Reisebestätigung/Rechnung einen Link zu einer Onlinebezahl-Plattform, über die die Zahlungen abgewickelt werden.
4. Reisedokumente
4.1
Der Versand der Reisedokumente erfolgt bis etwa 14 Tage vor dem Beginn der bei ruhrtours gebuchten Reise. Bei Buchung kann aus drei Versandoptionen (E-Mail-, Post- und Premiumversand) gewählt werden. Sowohl der E-Mail-Versand als auch der Post-Versand sind kostenfrei möglich, der Premiumversand ist gebührenpflichtig und nur innerhalb Deutschlands möglich. Beim Post- und Premiumversand erfolgt der Versand an die bei der Buchung angegebene Adresse. Vorausgesetzt der Reisepreis wurde frühzeitig vollständig bezahlt, kann der Versand vorgezogen werden.
4.2
Sollten dem Reiseanmelder die Reisedokumente wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit dem ruhrtours in Verbindung zu setzen.
4.3
Falls nach dem Ermessen des Reiseveranstalters der Erhalt der Reiseunterlagen auf dem Postweg nicht mehr gewährleistet werden kann (z.B. bei sehr kurzfristigen Buchungen bzw. Zahlungseingang innerhalb von 5 Werktagen vor Reisebeginn), erfolgt der Versand der Reisedokumente per E-Mail. Einen Anspruch auf Erhalt der Broschüren, die im Postversand üblicherweise enthalten sind, besteht nicht.
5. Änderungen nach Vertragsabschluss durch den Kunden (Umbuchung)
5.1
Auf Wunsch des Kunden können nach Vertragsabschluss bis spätestens zum 30. Tag vor Reisebeginn Änderungen hinsichtlich des Reisetermins (innerhalb desselben Kalenderjahres), des Reiseziels, des Reiseverlaufes, der Unterkünfte oder der Beförderungsart vorgenommen werden, insofern die gewünschte neue Leistung im Programm des Reiseveranstalters zur Verfügung steht (Umbuchung).
5.2 - Umbuchungsgebühren
5.2.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist ruhrtours berechtigt für die Umbuchung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 60,00 € pro Buchung zu erheben (Umbuchungsgebühr). Gleiches gilt auch bei Namensänderungen oder Namenskorrekturen (siehe Ziffer 6). Ergibt sich infolge einer Umbuchung ein höherer Reisepreis, so ist die Preisdifferenz vom Kunden ebenfalls zu zahlen.
5.2.2 Wenn ruhrtours nachweislich wesentlich höhere Aufwendungen durch einen Änderungswunsch des Kunden entstanden sind, kann ruhrtours anstelle der unter Ziffer 5.2.1 genannten Bearbeitungsgebühr die höhere, konkrete Umbuchungsgebühr fordern. In diesen Fällen ist der Reiseveranstalter auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Umbuchungsgebühr zu beziffern und zu belegen. Sollte der Reiseveranstalter seinen vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Artikel 250 § 3 EGBGB (siehe auch Ziffer 1.1) nicht nachgekommen sein und ist deshalb eine Änderung erforderlich, so ist diese ohne Gebühren möglich.
5.3
Führt die Umbuchung zum Wegfall einer wesentlichen Reiseleistung (Hotel, Beförderung, o.ä.), so wird hierfür anteilig der Entschädigungsanspruch gemäß Ziffer 9.3 berechnet.
5.4
Änderungswünsche des Kunden (gem. Ziffer 5.1), die nach dem 30. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (siehe Ziffer 9) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Änderungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Vertragsübertragung auf Ersatzperson (Namensänderung)
6.1
Der Kunde kann gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (Ersatzperson/Namensänderung). Die Erklärung des Kunden muss schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, Fax oder per Post) erfolgen und darf dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugehen.
6.2
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernissen nicht erfüllt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.3
Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten (Ziffer 5.2 gilt entsprechend) haften der ursprüngliche und der neue Reiseteilnehmer/Reiseanmelder als Gesamtschuldner.
7. Leistungsänderungen durch den Reiseveranstalter
7.1
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, aus organisatorisch notwendigen und bei Vertragsschluss unvorhersehbaren Gründen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, einzelne wesentliche Reiseleistungen zu ändern. Solche Leistungsänderungen sind jedoch nur gestattet, wenn die Abweichungen zum vereinbarten Inhalt des Reisevertrages unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
7.2
Von einer Leistungsänderung wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich nach Kenntnis in schriftlicher Form auf einem dauerhaften Datenträger (per E-Mail, Fax oder per Post) klar und verständlich in hervorgehobener Weise unterrichten.
7.3
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung die den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen oder Änderungen von wesentlichen Vorgaben des Kunden, die per Annahmeerklärung durch den Reiseveranstalter Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ruhrtours gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Ferner ist der Kunde berechtigt die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Eine solche Reise wird dem Kunden in der Regel innerhalb der Mitteilung über die Leistungsänderung angeboten. Wenn der Kunde nicht innerhalb der ihm von dem Reiseveranstalter zur Entscheidung gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Vertragsänderung als angenommen und ein eventuelles Angebot einer Ersatzreise verfällt.
7.4
Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten. Die Ermittlung erfolgt, falls nicht anders möglich, mittels einer Schätzung.
8. Preisänderungen durch den Reiseveranstalter
8.1
Der Reiseveranstalter schließt aktuell jegliche Preisänderungen – sowohl Preiserhöhungen als auch im Gegenzug Preissenkungen – nach Vertragsabschluss ausdrücklich aus.
8.2
Im Fall einer Änderung der Ziffer 8 gilt diese nur für Pauschalreiseverträge, die nach der Änderung geschlossen wurden.
9. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn oder Nichtantritt der Reise
9.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt vom Reisevertrag muss gegenüber des Reiseveranstalters zur Vermeidung von Missverständnissen unter Angabe der Buchungsnummer erfolgen. Falls die Reise über einen Reisevermittler (z.B. Reisebüro) gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird dem Kunden dringend empfohlen den Rücktritt in Schriftform (E-Mail, Fax oder per Post) zu erklären.
9.2
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ruhrtours den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ruhrtours eine angemessene Entschädigung (Stornokosten) für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen verlangen, soweit der Rücktritt von ruhrtours nicht zu vertreten ist (u.a. im Falle erheblicher Leistungsänderungen (siehe Ziffer 7.3)) oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände (siehe Ziffer 11) aufgetreten sind, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffenen worden wären.
9.3 - Entschädigungsanspruch
Der Reiseveranstalter hat den Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert festgelegt und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Falls nicht im Reiseangebot ausdrücklich auf gesonderte Rücktrittsregelungen hingewiesen wird, wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
- ab Vertragsschluss bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises (min 25,- €),
- ab dem 29. Tag bis zum 22. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises,
- ab dem 21. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises,
- ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises,
- ab dem 6. Tag bis zu dem Vortag des Reisebeginns: 80 % des Reisepreises,
- am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt (No Show): 90 % des Reisepreises.
9.4
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ruhrtours geforderte Entschädigungspauschale.
9.5
Wenn ruhrtours nachweislich wesentlich höhere Aufwendungen durch einen Rücktritt des Kunden entstanden sind kann ruhrtours anstelle der vorstehenden Pauschalen die höhere, konkrete Entschädigung anhand des Reisepreises unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen fordern. In diesen Fällen ist der Reiseveranstalter auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu beziffern und zu belegen.
9.6
Im Falle einer Differenz zwischen bereits geleisteten Zahlungen an ruhrtours auf den ursprünglichen Gesamtreisepreis und den vertraglich geschuldeten Stornokosten, sind offene Forderungen von ruhrtours oder offene Guthaben von Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten
9.7
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB (siehe auch Ziffer 6) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
9.8
Dem Kunden wird in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen.
10. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
10.1
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, insofern solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Pauschalreisevertrages berechtigt hätten.
10.2
Der Reiseveranstalter wird sich auf Anfrage des Kunden um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
11. Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (nur gültig bei Gruppenreisen) oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände
11.1
Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds erklärt. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffenen worden wären.
11.2
Ist die im Reisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so muss der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten übernehmen. Die Unterbringung erfolgt, sofern möglich, in einer gleichwertigen Kategorie entsprechend der im Reisevertrag enthaltenen Unterkünfte.
11.3
Tritt der Reiseveranstalter aufgrund solch unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurück, erhält der Kunde den gesamten Reisepreis (bei Nichtdurchführung der Reise) oder den anteiligen Reisepreis für die nicht durchgeführten vertraglichen Reiseleistungen (bei Rücktritt während der Reise) unverzüglich zurück.
11.4
Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
11.5
Wird die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
11.6
Bei einem Rücktritt vom Reisevertrag aus den vorgenannten Gründen übernimmt der Reiseveranstalter jedoch keine Erstattung für Fremdleistungen (z. B. Flüge, Hotels, Mietwagen oder sonstige touristische Leistungen unabhängig davon ob sie als Einzelleistung, in Form von verbundenen Reiseleistungen oder als separate Pauschalreise eines dritten Unternehmens gebucht wurden), die entweder der Kunde selbstständig bei einem dritten Unternehmen oder bei einem Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalter erworben hat oder durch den Reiseveranstalter selbst vermittelt wurden. Letzteres gilt nur dann, wenn diese von ruhrtours so eindeutig als vermittelte Fremdleistung gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen innerhalb der ruhrtours-Pauschalreise sind und getrennt ausgewählt wurden. Kommt ruhrtours seinen Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten bei der Vermittlung von Einzelleistungen, verbundener Reiseleistungen oder Pauschalreisen von dritten Unternehmen nicht nach und ist somit für den Kunden zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung nicht eindeutig erkennbar, dass die vermittelten Fremdleistungen nicht Bestandteil der Reiseleistungen innerhalb der ruhrtours-Pauschalreise sind, ist ruhrtours für diese Reiseleistungen als verantwortlicher Reiseveranstalter anzusehen und somit verpflichtet auch diese Reisepreise aus den vorgenannten Gründen zu erstatten.
12. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
12.1
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört (massive Störung des Hausfriedens im Hotel oder während der Durchführung einer enthaltenen Reiseleistung wie Stadtführung, Weinproben, Kochkursen o.ä.), oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ruhrtours beruht. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann der Reiseveranstalter auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.
12.2
Kündigt der Reiseveranstalter aus einem dieser vorgenannten Gründe, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
13. Mitwirkungspflichten des Kunden
13.1 Reiseunterlagen
13.1.1 Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb von sieben Tagen vor Reisebeginn erhält (siehe Ziffer 4.2).
13.1.2 Außerdem hat der Kunde umgehend zu prüfen, ob die Angaben in den Reiseunterlagen den Daten in seiner Reisebestätigung/Rechnung und in seinem Reisepass bzw. Ausweis entsprechen, und seine Mitreisenden zu einer solchen Prüfung anzuhalten.
13.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
13.2.1 Wird die Pauschalreise gemäß § 651i Abs. 2 nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende gemäß § 651k Abs. 1 Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich entweder dem Reiseveranstalter über die angegebene Notrufnummer oder E-Mail Adresse oder dem Vertreter des Reiseveranstalters am Urlaubsort (Hoteldirektion bzw. -rezeption) zur Kenntnis zu geben. Der Reisende kann die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
13.2.2 Versäumt der Reisende schuldhaft dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
13.2.3 Der Vertreter des Reiseveranstalters am Urlaubsort ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
13.3 Fristsetzung vor Kündigung wegen Reisemangels
13.3.1 Will ein Kunde bzw. ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
13.3.2 Die Gewährung einer angemessenen Frist zur Abhilfeleistung gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
13.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
13.4.1 Schäden am Gepäck oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
13.4.2 Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
13.4.3 Falls Flugleistungen Bestandteile des Leistungsangebotes im Reisevertrag sind, ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck einem Vertreter des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen.
14. Beschränkung der Haftung
14.1
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden des Kunden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Verträgen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz) bleiben von der Beschränkung unberührt.
14.2
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit vermittelten Fremdleistungen (z. B. Flüge, Hotels, Mietwagen oder sonstige touristische Leistungen unabhängig davon ob sie als Einzelleistung, in Form von verbundenen Reiseleistungen oder als separate Pauschalreise eines dritten Unternehmens gebucht wurden), die entweder der Kunde selbstständig bei einem dritten Unternehmen oder bei einem Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalter erworben hat oder durch den Reiseveranstalter selbst vermittelt wurden(siehe Ziffer 18). Letzteres gilt nur dann, wenn diese von ruhrtours so eindeutig als vermittelte Fremdleistung gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen innerhalb der ruhrtours-Pauschalreise sind und getrennt ausgewählt wurden. Kommt ruhrtours seinen Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten bei der Vermittlung von Einzelleistungen, verbundener Reiseleistungen oder Pauschalreisen von dritten Unternehmen nicht nach und ist somit für den Kunden zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung nicht eindeutig erkennbar, dass die vermittelten Fremdleistungen nicht Bestandteil der Reiseleistungen innerhalb der ruhrtours-Pauschalreise sind, ist ruhrtours für diese Reiseleistungen als verantwortlicher Reiseveranstalter anzusehen und somit haftbar gemäß Ziffer 14.1. Ruhrtours haftet als ordnungsgemäßer Vermittler jedoch und ausschließlich für Buchungs- oder Beratungsfehler bei vermittelten Fremdleistungen.
14.3
Dem Kunden wird in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- bzw. Auslandskrankenversicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
15. Geltendmachung von Ansprüchen aus Reisemängeln / Verjährung
15.1
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde bzw. Reisende gegenüber ruhrtours geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
15.2
Die Ansprüche des Kunden bzw. Reisenden nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
16. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
16.1
Falls die ruhrtours-Pauschalreise eine Flug-Beförderung für die Hin- und/oder Rückreise zum Reiseziel beinhaltet informiert ruhrtours den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
16.2
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die den Flug voraussichtlich durchführen wird. Sobald feststeht, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird ruhrtours den Kunden informieren.
16.3
Wechselt die dem Kunden als durchführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird ruhrtours den Kunden unverzüglich über den Wechsel der Fluggesellschaft informieren.
16.4
Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von ARNOLD Reisen oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.
17. Information über die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung
17.1
Die Europäische Kommission stellt für Verbraucher unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.
17.2
Ruhrtours ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an freiwilligen Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
18. Vermittlung von Fremdleistungen
18.1
Um seinen Service-Gedanken bestmöglich umzusetzen und um Kundenanfragen auch über sein eigenes Leistungsportfolio hinaus bedarfsgerecht bearbeiten und beantworten zu können, bietet ruhrtours dem Kunden die Möglichkeit der Buchung weiterer Fremdleistungen (wie z.B. Reiseversicherungen, Flüge, Hotels, Mietwagen, Eintrittskarten und sonstige touristische Leistungen, die nicht im Leistungsportfolio des Reiseveranstalters sind) in Verbindung zu seiner ruhrtours-Pauschalreise. Solche Leistungen werden dem Kunden entweder von ruhrtours selbst oder von Erfüllungsgehilfen vermittelt.
18.2
Wünscht der Kunde bei seiner Reiseanmeldung des Abschluss einer Reiseversicherung für seine Reise, so wird diese durch das als Erfüllungsgehilfe dienende Unternehmen „alltours Reisecenter – Inhaber Stefan Bings, Berliner Straße 83 in 45145 Essen“ vermittelt. Die Zahlung der Reiseversicherungsprämie erfolgt über den Reiseveranstalter und ist mit der Anzahlungsrate bzw. mit der Vollzahlungsrate (siehe Ziffer 3.2) fällig.
18.3
Wünscht der Kunde in der Beratungsphase eine oder mehrere Reiseleistungen, die nicht im Leistungsportfolio des Reiseveranstalters (Fremdleistungen) enthalten sind, leitet der Reiseveranstalter die erforderlichen Angaben an den vorgenannten Erfüllungsgehilfen zwecks Erstellung passender Angebote weiter. Diese werden von ruhrtours innerhalb des schriftlichen Angebotes, das der Kunde per E-Mail erhält, separat und klar vom Angebot der ruhrtours-Pauschalreise getrennt aufgeführt. Wünscht der Kunde die Buchung einer oder mehrerer dieser Fremdleistungen erfolgt die Reiseanmeldung dazu klar getrennt von der Reiseanmeldung der ruhrtours-Pauschalreise. Die klare Trennung wird verdeutlicht, indem die Reiseanmeldung für die gewünschten Fremdleistungen (Vermittlung) nicht über den Reiseveranstalter erfolgt, sondern direkt zwischen dem Kunden und dem Erfüllungsgehilfen.
18.4
Kommt ruhrtours seinen Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten bei der Vermittlung von Einzelleistungen, verbundener Reiseleistungen oder Pauschalreisen von dritten Unternehmen nicht nach und ist somit für den Kunden zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung nicht eindeutig erkennbar, dass die vermittelten Fremdleistungen nicht Bestandteil der Reiseleistungen innerhalb der ruhrtours-Pauschalreise sind, ist ruhrtours für diese Reiseleistungen als verantwortlicher Reiseveranstalter anzusehen.
18.5
Ein verbundenes Online-Buchungsverfahren nach §651c liegt auf Grundlage der in Ziffer 18.3 genannten Voraussetzungen ausdrücklich nicht vor.
18.6
Es gelten sowohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung des Erfüllungsgehilfen sowie die Versicherungsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch Zahlungsbedingungen und Stornobedingungen) des jeweiligen Vertragspartners, dessen Angebote der Erfüllungsgehilfe vermittelt.
19. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
19.1
Diese allgemeinen Geschäfts- bzw. Reisebedingungen gelten für alle Reiseangebote dieser Website, soweit nicht in den einzelnen Reisebeschreibungen bzw. Reiseverträgen klar herausgestellte individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
19.2
Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen ruhrtours zur Anfechtung des Reisevertrages.
19.3
Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
19.4
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
19.5
Die allgemeinen Geschäfts- bzw. Reisebedingungen des Reiseveranstalters ergänzen die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2302 bzw. der in das deutsche Recht umgesetzten Form, insbesondere der §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und füllen diese aus.
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form finden sie unter: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
Stand der AGBs: Oktober 2024